Introbild

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Die ISPIN AG erbringt ihre Leistungen, insbesondere die unter Ziff. 2 aufgeführten Produkte, auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegen Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine (Allgemeinen) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese AGB gelten als vom Kunden angenommen, sobald die ISPIN AG ein Angebot einreicht.

1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der ISPIN AG ausdrücklich schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift bestätigt werden.

1.4 Mitarbeiter bzw. Unterakkordanten der ISPIN AG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschliesslich dieser AGB hinausgehen.

1.5 Die ISPIN AG ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschliesslich allfälliger Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen zu ändern oder zu ergänzen. Die aktuellen AGB sind auf der Homepage der ISPIN AG publiziert.

 

2 Definitionen

Lieferant bezeichnet die Firma ISPIN AG und ihre Mitarbeiter.

Produkte Dienstleistungen, Beratung, Know-How, Unterlagen, Angebote, Dokumentationen, Konzepte, Methoden, Verfahren, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Software, Daten, Datenträger, Source-Code, Patente, Lizenzen, etc.

Kunde Auftraggeber und Anwender der gelieferten Produkte und Dienstleistungen.

 

3 Angebot

3.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage des Kunden nichts anderes vermerkt ist.

3.2 Weicht das Angebot von der Offertanfrage des Kunden ab, so weist der Lieferant ausdrücklich darauf hin.

3.3 Vom Datum des Angebots ist das Angebot für den Lieferanten während 30 Tagen verbindlich, sofern nicht schriftlich eine andere Gültigkeitsdauer vereinbart worden ist.

3.4 Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Lieferanten.

3.5 Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt bzw. diese in irgendeiner Form an Dritte, insbesondere Konkurrenten des Lieferanten, weitergegeben werden.

3.6 Angaben, welche vom Lieferanten im Angebot als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.

3.7 Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde bzw. bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) beim Lieferanten können sich die Vertragspartner ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen.

 

4 Zustandekommen des Vertrags

4.1 Der Vertrag kommt mit der Gegenzeichnung eines schriftlichen Vertrages durch den Lieferanten oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) des Kunden zustande. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Angebot ab, so ist dies für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn die Abweichungen von ihm schriftlich bestätigt werden.

4.2 Das Zustandekommen des Vertrages kann zudem von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

4.3 Soweit der Lieferant sich zur Erbringung der angebotenen Produkte Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

 

5 Termine

5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen gemäss der in der Auftragsbestätigung festgelegten Termine zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte und Dienstleistungen zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

5.2 Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, wenn:

a) dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

b) der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

c) Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

5.3 Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.

5.4 Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert dreissig Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

 

6 Umfang und Ausführung

6.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend.

6.2 Wünscht der Kunde eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat.

6.3 Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten und Arbeitsresultaten vorzunehmen, die bereits erstellt oder geliefert sind.

 

7 Erfüllungsort und Gefahrübergang

7.1 Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt das Domizil des Lieferanten als Erfüllungsort für die vereinbarten Leistungen.

7.2 Nutzen und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf den Kunden über.

 

8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Der Lieferant erbringt seine Leistungen zu den vereinbarten Preisen gemäss Angebot oder zu einem Preis nach Aufwand. Ohne besondere Abrede gilt die aktuelle Honorarordnung des Lieferanten als vereinbart. Für Produkte ist der bei der Bestellung aktuelle Preis massgebend.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transportkosten, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung.

8.3 Bei Leistungserbringung ausserhalb von Bürozeiten gelten ohne andere Vereinbarung folgende Zuschläge auf die Stunden- bzw. Tagessätze:

a) Montag – Freitag, vor 07:00 und nach 19:00 Uhr +25%

b) Samstag, 00:00 bis 24:00 Uhr +25%

c) Sonntag, 00:00 bis 24:00 Uhr +50%

8.4 Die Vergütungen sind zur Zahlung fällig netto innert 10 Tagen seit Rechnungsstellung. Es ist dem Lieferanten vorbehalten, für Produkte auch kürzere Zahlungsfristen in seinem Angebot zu definieren.

8.5 Sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Lieferant bei Vertragsabschluss eine Anzahlung bis zur Hälfte des Gesamtpreises und während der Dauer des Geschäftsfalls Teilzahlungen im Wert der erfolgten Leistung verlangen.

8.6 Der Kunde darf mit Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Geschäftsfall oder dessen Anfechtung herrühren, nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferanten oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen.

8.7 Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in der Höhe von 8% per annum zu entrichten.

8.8 Solange die Vergütung nicht vollständig bezahlt ist, bleiben die Produkte im unbeschränkten Eigentum des Lieferanten. Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant ausdrücklich vor, von allen zugesagten Leistungen zurückzutreten und alle übergebenen Produkte zurückzufordern. Der Lieferant behält sich im Weiteren das Recht vor, die Produkte gegen Retentionsansprüche zu schützen.

8.9 Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch den Lieferanten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

9 Pflichten des Lieferanten

9.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte und Dienstleistungen in einer guten Qualität.

9.2 Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung.

9.3 Der Kunde kann monatlich einen schriftlichen Bericht über den Projektstand verlangen. Auf Wunsch gibt der Lieferant dem Kunden die Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.

 

10 Pflichten des Kunden

10.1 Sofern dies notwendig ist, stellt der Kunde dem Lieferanten für die Erbringung von Leistungen die geeigneten Räume und Hardware zur Verfügung. Er gewährt den Mitarbeitern des Lieferanten freien Zutritt zu den betreffenden Anlagen.

10.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Auftragserfüllung benötigten und vorhandenen Produkte dem Lieferanten in der aktuellen Version offen zu legen und zwecks Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellen.

10.3 Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise seiner eingesetzten Mitarbeiter sowie zu ihrer Überwachung. Auf Wunsch gibt der Kunde dem Lieferanten die Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.

10.4 Für das Testen und die Übernahme von Applikationen, Bedienung und Ausbildung stellt der Kunde das vorgesehene Personal rechtzeitig frei. Er sorgt dafür, dass notwendige Hardware termingerecht verfügbar ist. Der Kunde überwacht die Arbeiten und trägt für die Richtigkeit und Zweckmässigkeit des Auftrages die Mitverantwortung.

10.5 Des Weiteren ist der Kunde insbesondere auch verpflichtet:

a) die vereinbarten Vergütungen und Entgelte fristgerecht zu bezahlen;

b) die Produkte des Lieferanten nicht missbräuchlich zu verwenden und rechtswidrige Handlungen irgendwelcher Art zu unterlassen;

c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Anordnungen sicherzustellen sowie für die Erteilung allfälliger behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder zukünftig erforderlich sein sollten;

d) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;

e) erkennbare Mängel oder Schäden dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);

f) im Rahmen des Zumutbaren alle Massnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;

 

11 Gewährleistung und Mängelrüge

11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Leistungen und Produkte die schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich auch bei sorgfältiger Softwareentwicklung und Beratung Fehler einschleichen können.

11.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung durch den Kunden, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse, etc.

11.3 Ebenso entfällt die Gewährleistung des Lieferanten insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft. Insbesondere wenn vom Kunden oder durch Dritte unautorisierte Eingriffe in die gelieferten Produkte vorgenommen oder die Einsatzbedingungen der Produkte verändert wird.

11.4 Des Weiteren ist die Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte und Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden.

11.5 Diese Begrenzungen bzw. Ausschlüsse in der Gewährleistung gelten auch gegenüber Unterakkordanten.

11.6 Im Rahmen der Gewährleistung behebt der Lieferant alle Mängel der schriftlich zugesicherten Eigenschaften sowie alle Fehler, die nachweisbar auf seine Unsorgfalt zurückzuführen sind. Der Kunde hält dafür eine einwandfreie Fehlerdokumentation bereit.

11.7 Die Parteien einigen sich über die Modalitäten der Ablieferung und der Abnahme. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen.

11.8 Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt.

11.9 Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert sich dieses aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ist der Kunde gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.

11.10 Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.

11.11 Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen.

 

12 Informationspflicht

12.1 Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.

12.2 Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

 

13 Nutzung, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

13.1 Grundsätzlich verbleiben mit Ausnahme der vereinbarten Nutzungsrechte sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Patent- und Urheberrechte, inklusive Verwertungs- und Änderungsrechte an den gelieferten Produkten beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern. Wurde nichts anderes vereinbart, verbleiben auch allfällige Source-Codes beim Lieferanten.

13.2 Die Produkte, insbesondere aber auch Ideen, Konzepte, Methoden, Verfahren und Patentrechte an Erfindungen, welche der Lieferant bei der Ausführung des Vertragsgegenstandes entwickelte bzw. bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören ausschliesslich dem Lieferanten.

13.3 Der Lieferant hat zudem das Recht, das Arbeitsresultat resp. eine Kopie davon, unter der Beachtung der Geheimhaltungspflicht für Eigenwerbung zu nutzen, anderweitig zu verwenden und/oder abzuändern.

13.4 Insbesondere und in Ergänzung zu Ziff. 13.1 – 3 gilt folgendes:

a) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, überträgt der Lieferant dem Kunden lediglich das zeitlich unbeschränkte, nicht exklusive, entgeltliche Nutzungsrecht an den vom Lieferanten entwickelten Produkten im Rahmen des vereinbarten Umfanges;

b) Das Nutzungsrecht steht nur dem unmittelbaren Kunden zu und darf nicht weiterverkauft, vermietet oder sonstwie Dritten zur Nutzung überlassen werden;

c) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, bestehen bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte keine Nutzungsrechte des Kunden am Vertragsgegenstand;

d) Jegliche vom Lieferanten entwickelten Produkte im Sinne von Ziff. 13.2. bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten;

e) Software des Lieferanten sind urheberrechtsgeschützt. Diese wird dem Kunden zum eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen noch in irgendeiner Art verändern noch den Code Dritten in irgendeiner Form zugänglich machen;

f) Software ist von sämtlichen Garantiebestimmungen auf Formularen ausgenommen. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Lizenz vertrages des Lieferanten bzw. des Herstellers. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

14 Schutzrechte Dritter

14.1 In Unterlagen oder Produkten des Lieferanten genannte Produkte- oder Firmennamen sind gegebenenfalls geschützt und werden hiermit vom Kunden anerkannt.

14.2 Beide Parteien sichern einander zu, dass die für den Geschäftsfall notwendigen oder zur Nutzung überlassenen Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzen.

14.3 Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand trotzdem Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter (Patente, Lizenzen, etc.) geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und dem Lieferanten auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschliesslich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

14.4 Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung des Lieferanten eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat der Lieferant die Wahl zwischen folgenden Massnahmen:

a) den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt;

b) dem Kunden das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen;

c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Kunden entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist;

d) den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und den Kunden das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten;

14.5 Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

14.6 Soweit eine Partei für die Verletzung von Schutzrechten Dritter die Verantwortung trägt, ersetzt sie der anderen einen allfälligen Schaden.

 

15 Geheimhaltung

15.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen von der anderen Partei offen gelegten oder sonstwie zugekommenen Informationen geheim zu halten, sie mit derselben Sorgfalt zu behandeln wie ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse, sie Dritten nicht offen zu legen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern.

15.2 Die Parteien werden diese Informationen innerhalb ihres eigenen Unternehmens nur denjenigen und nur soweit offen legen, als die Informationen für die Geschäftsabwicklung notwendig sind. Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf alle ihre Mitarbeiter.

15.3 Die Parteien nutzen die erhaltenen Informationen weder für sich noch für Dritte wirtschaftlich. Sie machen davon auch keinen Gebrauch für Forschung und Entwicklung, ausgenommen im Rahmen des vereinbarten Zweckes.

15.4 Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit generelle Erkenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Publikationen zu kommerziellen oder wissenschaftlichen Zwecken, die auf den Geschäftsfall Bezug nehmen, benötigen die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lieferanten.

15.5 Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

15.6 Die Geheimhaltungspflicht fällt dahin, wenn

a) der Informant nachweisbar kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung hat;

b) die Informationen nachweislich schon vor der Offenlegung dem Empfänger bekannt waren;

c) die Informationen offenkundig oder allgemein zugänglich sind.

15.7 Verletzt ein Vertragspartner die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet er dem anderen für jeden Übertretungsfall eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50'000.–, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

16 Personalabwerbung

16.1 Der Kunde darf während der Dauer der Geschäftsabwicklung, sowie innerhalb eines Jahres danach, keine Mitarbeiter des Lieferanten ohne dessen schriftliche Einwilligung für sich selbst oder einen Dritten anwerben, einstellen, beschäftigen oder seine Dienste sonstwie in Anspruch nehmen.

16.2 Geschieht dies, bezahlt der Kunde je Fall für Personalsuche und Personaleinführung eine Entschädigung in der Höhe des hälftigen Jahresgehaltes dieses Mitarbeiters, jedoch wenigstens eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50'000.–. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

17 Konkurrenzverbot

17.1 Dem Kunden ist es für die Dauer dieser Vereinbarung und drei Jahre danach nicht gestattet, ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Lieferanten, dessen angestammtem Geschäftsbereich zu konkurrenzieren. Das Konkurrenzverbot erstreckt sich auf das Gebiet der gesamten Schweiz.

17.2 Verletzt der Kunde das vorstehende Konkurrenzverbot, so schuldet er für jeden Übertretungsfall eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50'000.–. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbotes. Auch bei Bezahlung der Konventionalstrafe kann die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes sowie Ersatz weiteren Schadens verlangt werden.

 

18 Haftung

18.1 Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung nur für Personen und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden des Lieferanten bzw. allfällig beigezogener Unterakkordanten entstanden ist.

18.2 Der Lieferant haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für weitergehende oder andere Schäden, insbesondere nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Datenverluste und Ansprüche Dritter.

 

19 Geltungsdauer und Kündigung

19.1 Diese Bestimmungen gelten auf unbestimmte Zeit. Sie können jederzeit von jeder Partei schriftlich auf das Ende des folgenden Monates gekündigt werden. Für die bereits vereinbarten Leistungen oder gelieferten Produkte bleibt diese Vereinbarung aber in Kraft.

19.2 Besteht eine vereinbarte Leistung nicht in der Erbringung oder Lieferung eines funktionstüchtigen Systems oder Produktes, kann der Kunde den Auftrag gegen volle Entschädigung des Lieferanten, insbesondere für die bis dahin erbrachten Leistungen und den Gewinn, jederzeit gemäss den Bestimmungen über das Auftragsrecht widerrufen.

 

20 Bedingungen für Supportleistungen

20.1 Soweit nicht anderweitig in einer separaten Supportvereinbarung oder unter dieser Ziffer festgelegt, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

20.2 Für den Erfüllungsort bei Supportdienstleistungen gilt ohne andere Vereinbarung das Domizil des Lieferanten. Für notwendige Einsätze am Domizil des Kunden gelten die Bestimmungen einer separaten Supportvereinbarung.

20.3 Vom Lieferanten erbrachte Supportdienstleistungen ohne gültige Supportvereinbarung werden separat monatlich verrechnet, sofern nicht rückwirkend eine entsprechende Supportvereinbarung abgeschlossen werden kann. Es gelten grundsätzlich die aktuellen Dienstleistungskostensätze der ISPIN AG oder andere anwendbare Abgeltungsvereinbarungen.

 

21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, und zwar unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11. April 1980).

21.2 Soweit die Vereinbarung keine besonderen Regeln enthalten, gelten die Bestimmungen über den Auftrag gemäss Art. 394 ff OR.

21.3 Soweit zwingende gesetzliche Gründe dies verlangen respektive der Ausnahme gemäss 21.4, gilt der exklusive Gerichtsstand am Geschäftsdomizil der ISPIN AG, und zwar für alle Streitigkeiten, insbesondere solche die sich aus der Auslegung oder Erfüllung des Vertrages sowie den AGB unmittelbar oder mittelbar ergeben, auch für Klagen im Wechsel- oder Checkprozess.

21.4 Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

21.5 Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Gerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

 

22 Schlussbestimmungen

22.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Ersatzbestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung bzw. Vereinbarung gekannt hätten. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen.

22.2 Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.